Die Satzung

 

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Die Satzung ist das Bindeglied zwischen den
Organen und den Mitgliedern.

Die Satzung ist Grundlage des gesamten Handelns des Unternehmens. Es legt die Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder fest. Der Hauptinitiator der Genossenschaftsgründung, Dr. Paul Krueger, als Rechtsanwalt in juristischen Dingen versiert, verfasste das erste Regelwerk auf genossenschaftlicher Basis.
Über die 100jährige Geschäftstätigkeit wurde die Satzung mehrfach geändert und den aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.

In der zur Zeit gültigen Satzung ist unter anderem zu lesen:

§2
Die Genossenschaft errichtet und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen. Sie überlässt diese zu angemessenen Preisen. Dabei ist die Vermietung von Wohnungen an Nichtmitglieder auf Ausnahmefälle zu beschränken.

§3
Mitglieder können werden: Einzelpersonen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§13
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Mitlgiederversammlung aus.

Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf

a)

wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung, Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums.

b)
Betreuung durch die Genossenschaft bei der Errichtung eines Eigenheimes oder Wohnung.


Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft berechtigt, Auskunft in der Mitgliederversammlung zu verlangen und Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu nehmen sowie eine Abschrift des ausgelegten Jahresabschlusses einzufordern.


§16
Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten: Übernahme von Geschäftsanteilen und fristgemäße Zahlungen darauf. Für die Inanspruchnahme von Leistungen hat das Mitglied ein angemessenes Entgeld zu entrichten und die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

§17
Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer Beitrittserklärung durch Übernahme von zwei Geschäftsanteilen von jeweils 155,00 €.

§19
Die Mitglieder haften gegenüber der Genossenschaft mit dem Geschäftsanteil. Sie haben für den Fall, dass die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten.

§30
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§34
Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegt die beschlussfassung unter anderem über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.

§40
Der Gewinnanteil für die Mitglieder soll so bemessen sein, dass die Genossenschaft im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. Der ausgeschüttete Gewinnanteil soll in der Regel 4 Prozent des Geschäftsguthabens nicht überschreiten.



Wohnstättengenossenschaft eG
Mewesstraße 1
23843 Bad Oldesloe
Tel.: 0 45 31 - 17 53 01
Fax: 0 45 31 - 17 53 24

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